Nachweispflicht für Händler auf Online-Marktplätzen

Die Bescheinigung nach §22f UstG muss von allen Verkäufern eingereicht werden, auf die eine der folgenden drei Bedingungen zutrifft:

1.    Sie sind Verkäufer mit Sitz in Deutschland.
2.    Die Waren, die Sie verkaufen, werden in Deutschland gelagert.
3.    Die Waren, die Sie verkaufen, werden im EU-Ausland gelagert, aber an Privatpersonen in Deutschland verkauft. Dies greift aber erst, wenn Ihr in Deutschland erzielter Gesamtumsatz über alle Verkaufskanäle hinweg höher als 100.000 € ist.

So fordern Sie die Bescheinigung nach §22f UstG an

Die Bescheinigung fordern Sie über einen Anruf oder eine E-Mail beim für Sie zuständigen Finanzamt an. Alternativ können Sie auch das folgende Formular downloaden und an das Finanzamt schicken: Jetzt Formular downloaden

Ihre Bescheinigung laden Sie nach Erhalt direkt auf den entsprechenden Marktplätzen hoch. Überprüfen Sie vorher, ob alle Daten korrekt sind und das Formular einen Stempel des entsprechenden Finanzamtes enthält, da es sonst evtl. nicht anerkannt wird.

Sie möchten mehr erfahren? Lesen Sie dazu auch unseren entsprechenden Blogbeitrag.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter  info@tecsee.de zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team der TecSee Internetagentur

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